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Oktober 2013

Vorliegen eines Diebstahls bei "Täuschung" der Selbstbedienungskasse mit falschem Strichcode

Das OLG hat beschlossen, dass jemand, der das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode "täuscht" und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, einen strafbaren Diebstahl begeht (OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2013 • Az. 5 RVs 56/13)

Es liegt kein Computerbetrug gem. § 263 a Abs. 1 StGB vor. Der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang der Kasse bewirkt noch keine Vermögensminderung, sondern nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Tat. Die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften wird durch den Datenverarbeitungsvorgang als solchen weder ermöglicht noch erleichtert. Hierzu bedurfte es vielmehr einer selbständigen, den Übergang der Sachherrschaft bewirkenden Handlung des Angeklagten.

Es liegt aber ein strafbarer Diebstahl vor. Der Angeklagte hat mit den Zeitschriften, die zuvor nicht mit den ihnen zugewiesenen Strichcodes eingescannt wurde, den Kassenbereich (ohne Einverständnis des Geschäftsinhabers) passiert und somit fremde bewegliche Sachen weggenohmen.

 

September 2013

Verurteilung wegen Mordes an Jobcenter-Mitarbeiterin

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Düsseldorf verworfen, das gegen ihn am 05.04.2013 wegen Mordes an einer Beschäftigten des Jobcenters der Bundesagentur für Arbeit eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hatte (Beschluss vom 17. September 2013 – 3 StR 227/13).

Der Angeklagte hatte sich am 26.09.2012 in die Räumlichkeiten des Jobcenters in Neuss begeben und die dort tätige Mitarbeiterin durch mehrere Messerstiche getötet. Zu der Tat hatte er sich entschlossen, weil er glaubte, das Jobcenter habe sich sein – wie üblich zum Zwecke der Unterrichtung möglicher Arbeitgeber erbetenes – Einverständnis mit der Weitergabe persönlicher Daten nur deshalb verschafft, weil es diese habe verkaufen wollen (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.9.2013).

 

Juni 2013

Beleidigung durch Unterstellung der Unterstützung nationalsozialistischen Gedankenguts durch Rechtsanwalt gegenüber dem erkennenden Richter in einem Abschiebungsverfahren

Ein Rechtsanwalt erfüllt den Tatbestand der Beleidigung, wenn er einem Richter unterstellt, dieser vertrete Auffassungen, wie sie zuletzt in den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden seien (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 2 Ss 35/13 –).

Gegenstand des Verfahrens war ein Vorfall, bei dem der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte den Ermittlungsrichter beleidigt hat.

Die Beleidigung setzt einen rechtwidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus (Fischer, 60. Auflage, 2013, § 185 Rdn. 4). Die Äußerung: "Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind", erfüllt nach der Auffassung des Gerichts den Tatbestand der Beleidigung.

Die genannte Äußerung sei auch nicht gem. § 193 StGB im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Angeklagten gerechtfertigt gewesen. Denn durch § 193 StGB in keinem Fall gedeckt sind herabsetzende Äußerungen, zu denen der Verfahrensbeteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben und die in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen (Fischer aaO, § 193 Rdn. 28a). Dies gilt insbesondere für die Ausübung von sog. Schmähkritik, die in spezifischer Weise dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10).

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